Ich bin mir sicher, dass Kinder gern mitentscheiden wollen. Aber andererseits haben die Erwachsenen mehr Erfahrungen. Und wenn wir dann so 18 sind, gefällt es uns vielleicht dann doch nicht mehr was wir gestimmt haben.


Johannes 11 Jahre

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Kinderbeteiligung Stuttgart
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DIE WICHTIGSTEN FORMEN
DER BETEILIGUNG


Grundsätzlich für alle Beteiligungsformen gilt, dass die Teilnehme freiwillig ist und sie, abgesehen von den projektorientierten und mediengebundenen Formen, kontinuierlich fortgeführt werden sollten.


Projektorientierte Formen
Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bezieht sich auf ausgewählte Projekte, die themenorientiert und zeitlich begrenzt sind, wie beispielsweise Spielplatz- oder Schulhofumgestaltungen.

Offene Formen
Zu den offenen Beteiligungsformen gehören Kinder- und Jugendforen, Schulversammlungen, Kindersprechstunden, „Runde Tische“, usw.

Parlamentarische und repräsentative Formen
Bei dieser Form der Beteiligung handelt es sich um offizielle Sprecher/innen und/oder Gremien mit gewählten Vertreter/innen. Zu den parlamentarischen Formen zählen Kinderparlamente und Jugendräte. Beispiele für repräsentative Formen sind Klassen- und Schulsprecher/innen.

Mediengebundene Beteiligungsformen
Zu den mediengebunden Beteiligungsformen zählen Umfragen in Printmedien, Radio- und Fernsehprogrammen, sowie Foren- und Wahlen im Internet.

Alltägliche Formen der Beteiligung
Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei den alltäglichen Themen und „Herausforderungen“ beispielsweise in der Schule, in der Kita, in den offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder in der Familie.

QUALITÄT DER
BETEILIGUNG


Beteiligung ist nicht gleich Beteiligung. Richard Schröder unterscheidet neun Stufen. Er geht davon aus, dass Fremdbestimmung die keine Beteiligung vorsieht, an unterster Stelle steht. Als weitest gehendste Form der Beteiligung sieht er die Selbstverwaltung, die über eine „normale Beteiligung“ weit hinausgeht.

Die Stufen der Beteiligung geben eine Orientierungshilfe, um einschätzen zu können, auf welcher Stufe der Beteiligung man sich bei seinem eigenen Handeln befindet.

Stufen der Beteiligung

1. Fremdbestimmung
2. Dekoration
3. Alibi-Teilhabe
4. Teilhabe
5. Zugewiesen, informiert
6. Mitwirkung
7. Mitbestimmung
8. Selbstbestimmung
9. Selbstverwaltung

nach Roger Hart (1992), Wolfgang Genert (1993) bei Richard Schröder „Kinder reden mit“, Seite 16

(Nähere Infos dazu im Handbuch Beteiligung)

WARUM LOHNT SICH
KINDERBETEILIGUNG?


Zehn gute Gründe Kinder zu beteiligen!

  1. Kinderbeteiligung verbessert die Kinderfreundlichkeit im Stadtbezirk, in der Schule, in der Kita oder zu Hause.
  2. Kinderbeteiligung führt zu bedürfnisorientierten, zielgenauen Ergebnissen, denn Kinder sind Experten in eigener Sache. Sie wissen am besten, was sie brauchen, was ihnen gefällt und „wo der Schuh drückt“.
  3. Kinderbeteiligung führt zu einer hohen Akzeptanz der Ergebnisse.
  4. Kinderbeteiligung führt zu einer höheren Identifikation mit dem Geplanten oder Beschlossenen.
  5. Kinderbeteiligung beugt durch die erhöhte Identifikation Vandalismus und Zerstörung vor.
  6. Kinderbeteiligung bringt alle Betroffenen und Interessierten an einen Tisch. Dies fördert das gegenseitige Verständnis und ein „gutes Klima“ unter den Beteiligten. Alle Kinder sind gleich wichtig.
  7. Kinderbeteiligung führt zu demokratischen Aushandlungsprozessen. Demokratie wird für Kinder erlebbar und verständlich.
  8. Kinderbeteiligung, die von Kindern positiv erlebt wird, legt häufig den Grundstein für ein späteres Engagement als Jugendliche oder Erwachsene.
  9. Kinderbeteiligung kann gute, vorher nicht planbare Nebeneffekte hervorrufen:
  10. Nachbarn lernen sich kennen, Eigeninitiative wird geweckt, Unterstützung durch know how, menpower oder Spenden von Außenstehenden „finden sich“...
  11. Kinderbeteiligung nimmt Kinder ernst und stärkt ihr Selbstwertgefühl.

WARUM KINDER
BETEILIGEN?


Kinder sind Experten in eigener Sache. Sie wissen am besten was sie brauchen,
was ihnen gefällt und wo „der Schuh“ drückt.

Beteiligung fördert soziale Kompetenzen, wie zum Beispiel Kompromisse zu schließen und die Interessen Anderer zu berücksichtigen. Wie die Erfahrungen in Stuttgart und in anderen Städten zeigen, finden die miteinander gefundenen Ergebnisse eine große Akzeptanz. Daraus ergibt sich eine Identifizierung mit dem gemeinsam Vereinbarten, Geplanten oder Umgestalteten und nicht zuletzt mit dem „eigenen“ Stadtteil oder der „eigenen“ Stadt.

Beteiligung wirkt Vandalismus und daraus entstehenden Folgekosten entgegen, denn mit einem selbst gestalteten Spielplatz oder Schulhof wird in der Regel sorgsam umgegangen.

Häufig ergeben sich aus Beteiligungsprozessen weitere positive Effekte: Nachbarn lernen sich kennen, der Pfarrer übernimmt eine Patenschaft oder Eltern betreuen eine Spielkiste um nur einige Beispiele zu nennen.

Außerdem ist das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen verankert, wie zum Beispiel in der UN-Kinderrechtskonvention, im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), in der Landesverfassung B-W und in der Gemeindeverordnung B-W.

Beteiligung ist in vielen Bereichen sinnvoll!

Wir möchten Ihnen mit einer breiten Palette an Beispielen Anregungen geben, bereits gemachte Erfahrungen weitergeben und Sie dazu ermuntern, Kinder und Jugendliche grundsätzlich zu beteiligen, wenn es um ihre Themen geht.

KINDER KONKRET
BETEILIGEN


Wenn Sie Kinder in Ihren Projekten konkret beteiligen wollen, unterstützt Sie die
Kinderbeteiligung Stuttgart mit folgenden Leistungen:

  • Schulungen für Multiplikatoren, Vermittlung von Methoden und Moderationstechniken
  • Beratung, Begleitung und Durchführung von Beteiligungsprozessen
  • Initiierung und Organisation von Fachtagen und Kinderforen

HÄUFIGSTE FRAGEN
UND IRRTÜMER


Warum Kinderbeteiligung?
Die 10 häufigsten Fragen und Irrtümer
  

Warum sollen Kinder beteiligt werden – 
das muss man ja schließlich nicht, oder? 

Partizipation ist ein selbstverständliches Recht von Kindern und keines, das „zugestanden“ oder „zugeteilt“ werden müsste. Die Meinung jedes Kindes zählt! Jedes Kind hat das Recht, seine Gedanken, Ideen und Wünsche frei zu äußern. Die Meinung der Kinder muss bei allem was sie betrifft, beachtet werden: zu Hause, in der Schule, bei Ämtern und vor Gericht. Die Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen sind in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen festgeschrieben, wie zum Beispiel im Übereinkommen der Vereinigten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, (Artikel 12), dem VIII. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 1 (3, 4), § 8 oder den Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer. 

Wollen denn die Kinder überhaupt gefragt werden? 

Kinder sind von Natur aus neugierig. Natürlich interessiert es sie, was um sie herum geschieht. Kinder wollen ernst genommen werden. Die Dinge müssen für sie „Sinn“ machen, sonst verlieren sie schnell das Interesse. Wenn diese Aspekte berücksichtigt werden, dann werden sich die Kinder mit viel Begeisterung und großem Interesse beteiligen.
Es gilt bei allen Formen der Beteiligung: Beteiligung ist freiwillig!

Kinder können so etwas gar nicht – dafür sind sie noch zu klein!

Kinder sind sachkundige und interessierte Partner, sind Experten in eigener Sache. Sie kennen ihr Umfeld, wissen, wo sie gerne und viel spielen und wo es ihnen überhaupt nicht gefällt. Sie kennen die Welt aus ihrer Augenhöhe, und sie sieht von dort ganz anders aus als aus der Erwachsenenperspektive. Kindern fallen viele gute Ideen für einen tollen Spielplatz oder dazu ein, wie sie sicher zu „ihren“ Orten kommen. Kinder können „Beteiligung“!  Sie brauchen jedoch Erwachsene, die Formen und Methoden beherrschen, Kinder ihrem Alter und ihren Möglichkeiten entsprechend zu erreichen und zu Wort kommen zu lassen. Manchmal funktioniert das auch ganz ohne Worte.

Es braucht keine Beteiligung – wir wissen,
was gut für Kinder ist und was sie wollen!

Natürlich wissen auch Erwachsene, Fachleute und Eltern was Kindern gefällt und was gut für sie ist – zumindest aus ihrer Sicht. Die Sicht der Kinder bewegt sich jedoch auf einer anderen Augenhöhe, nämlich der von ca. 1.20 m. Aus dieser Höhe erscheinen Autos, Bäume, Steine und Mauern manchmal wie große, unüberwindbare Hürden. Kinder sehen aus ihrer Höhe andere Dinge, kämpfen mit zu hohen Stufen, unübersichtlichen Straßen und unerreichbaren Regalen und Türklingen.

Auf der anderen Seite trauen die Erwachsenen den Kindern manchmal zu wenig zu, geben ihnen zu wenig Spielraum für Abenteuer und Experimente, machen vor lauter Fürsorge zu viele Vorgaben. Dabei wissen Kinder, wenn sie die Gelegenheit bekommen sich auszuprobieren und zu üben, wie tief sie springen können, wie schnell sie mit dem Fahrrad um die Ecke kommen und wo ihre Grenzen beim klettern sind. Deshalb ist es wichtig, dass die Kinder zu Wort kommen und die Ideen und das Fachwissen der Erwachsenen mit Ihren Vorschlägen und ihrem Expertentum bereichern und ergänzen.

Kinderbeteiligung ist nicht mehr als ein großes Wunschkonzert! 

Dafür, dass Kinderbeteiligung nicht als reines Wunschkonzert endet, sind kompetente Erwachsene verantwortlich. Experten z.B. aus Fachämtern, Politik oder Vereinen können und müssen nicht versprechen, dass sie alle Wünsche der Kinder erfüllen. Aber sie müssen die Ideen und Anliegen ernst nehmen und ernsthaft prüfen, was und wie viel verwirklicht werden kann. Entscheidungen müssen für die Kinder transparent gemacht werden.

Dabei hat sich herausgestellt, dass Kinder sehr wohl auch haushalten können und kooperativ zu realisierbaren Lösungen kommen. Diejenigen zu beteiligen, die „es angeht“, sorgt dafür, bestmögliche Ergebnisse zum Beispiel bei der Planung zu erreichen.

Die Kinder wünschen, kritisieren und äußern Ideen, aber umsetzen müssen es die Erwachsenen alleine.

Dass Kinder ihre Ideen äußern, auch auf Missstände hinweisen und sich für ihre Belange einsetzen ist ihr gutes Recht und sollte von den verantwortlichen Erwachsenen begrüßt werden. Denn Kinder, als Experten in eigener Sache, wissen am besten was sie brauchen, wo sie Schwierigkeiten haben und was sie gerne spielen. Sie geben wertvolle Informationen und Tipps für eine kindgerechte Planung.

Letztendlich verantwortlich sind immer die Erwachsenen. Sie sind die Experten in der Fachwelt, ihre Aufgabe ist es, die Stadtquartiere kinder- und menschenfreundlich zu gestalten und sie besitzen das notwendige Wissen, wie die Ideen der Kinder umgesetzt werden können. Gerne beteiligen sich Kinder aber auch nach ihren Möglichkeiten bei der Umsetzung ihrer Wünsche: wenn es beispielsweise darum geht ihre Plätze zu verschönern, Mauern zu bemalen, Blumen zu pflanzen oder Weidentunnels anzulegen, …

Das ist nur so ein Projekt – das findet einmal statt und dann nie wieder!

Beteiligung ist ein Prozess, wie das Wort schon sagt, und sollte aus diesem Grund kontinuierlich stattfinden. Beteiligung ist eine Grundhaltung und benötigt nachhaltige Strukturen, in denen eine kontinuierliche und vielfältige Beteiligung möglich ist. Kinderbeteiligung ist auch keine „Modeerscheinung“, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Sie findet sich in der völkerrechtlich verbindlichen UN-Kinderrechtskonvention und im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Bisher würde diese Pflicht zur Beteiligung allerdings stark vernachlässigt.
Beteiligung hat viele Formen. Sie kann im Alltag genauso stattfinden, wie bei großen Projekten. Es kann immer und jederzeit bei allen Aspekten des täglichen Lebens beteiligt werden. (Hinweis „Formen der Beteiligung“)

Das kostet alles viel zu viel Geld und bringt nichts!

Kinder zu beteiligen hat viele Vorteile und kostet nicht unbedingt mehr Geld, als eine Planung ohne Kinder (Hinweis „Warum lohnt sich Kinderbeteiligung?“). Wenn Kinder projektbezogen beteiligt werden, wie zum Beispiel bei der Neugestaltung eines Spielplatzes, gibt es in der Regel einen festen Kostenrahmen, der mit oder ohne Kinder zu beteiligen eingehalten werden muss. Meistens steht dann nicht das „ob“, sondern das „wie“ als Entscheidungsspielraum zur Verfügung
Werden Kinder im Alltag, zuhause in der Kita oder in der Schule beteiligt, können Alltagsituationen oft unkonventionell und mit wenig Aufwand nach den Ideen der Kinder verändert werden.

Kinder zu beteiligen kostet nicht zwingend viel Geld, jedoch muss Zeit investiert werden, denn Kinder wollen gehört und ernst genommen, Methoden überlegt und umgesetzt werden. Die Zeit ist aber gut investiert, denn mit einem neuen Spielplatz oder Schulhof, bei dem Kinder mit geplant und gebaut haben, wird in der Regel sehr sorgsam und respektvoll umgegangen. Vandalismus wird vorgebeugt und damit können die hohen Kosten für Reparaturen und Sanierung vermindert werden.

Kinderbeteiligung – das betrifft nicht alle Kinder!

Beteiligung ist kein Luxus, sondern auf Europa-, Bundes- und Landesebene gesetzlich verankert. Das Recht auf Beteiligung haben gesetzlich alle Kinder. Aus diesem Grund gilt es alle Kinder, egal welcher Herkunft sie sind oder aus welchem Bildungsmilieu sie stammen zu beteiligen.  Auch in kleineren Einrichtungen kann Beteiligung praktiziert werden. Dafür braucht es kein großes finanzielles und personelles Budget. Beteiligung muss niederschwellig organisiert und aufgebaut sein. Es dürfen keine „Zugangvoraussetzungen“ wie bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt werden.

Was ist mit den Jugendlichen? Warum werden Sie nicht gefragt?

Auch für Jugendliche gibt es Möglichkeiten sich zu beteiligen. Kinder und Jugendliche können jedoch auf Grund ihres unterschiedlichen Alters und Entwicklungstands nicht auf dem gleichen Weg angesprochen werden. Deshalb gibt es für Jugendliche andere Formen der Beteiligung als für Kinder. In Stuttgart können sich Jugendliche beispielsweise für die Jugendratswahl aufstellen lassen. Die Jugendräte werden von den Jugendlichen gewählt und vertreten die Interessen ihrer Altersgenossen.

Aber auch andere, unverbindlichere Beteiligungsformen, projektbezogen, im Alltag oder in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit werden für Jugendliche angeboten.
(Hinweis Internetseite Jugendräte)

KINDERBETEILIGUNG - DIE WICHTIGSTEN RECHTSGRUNDLAGEN



Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 
20. November 1989 (UN Kinderrechtskonvention), insbesondere

Artikel 12
Berücksichtigung des Kinderwillens
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Artikel 12
Berücksichtigung des Kinderwillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung…

Artikel 13
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.

§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.

§ 80 Abs. 4
Jugendhilfeplanung
die Träger werden dazu aufgefordert, „den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen ... zu ermitteln“.

§ 80
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Landesverfassung Baden-Württemberg

Artikel 2a
Kinder und Jugendliche sind eigenständige Persönlichkeiten und haben ein Recht auf Achtung ihrer Würde, besonderen Schutz und gewaltfreie Erziehung.

Artikel 2a

Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.

Gemeindeordnung Baden-Württemberg

§ 41 a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen und dafür geeignete Beteiligungsverfahren entwickeln.

§ 41 a

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss

in Gemeinden mit bis zu
20 000 Einwohnern

von 20,

in Gemeinden mit bis zu
50 000 Einwohnern

von 50,

in Gemeinden mit bis zu
200 000 Einwohnern

von 150,

in Gemeinden mit über
200 000 Einwohnern

von 250

in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

 

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